QUITTUNG
Zahlungsbestätigung gem. § 368 BGB
Rechtliche Funktion einer Quittung (§ 368 BGB)
Eine Quittung ist eine schriftliche Empfangsbestätigung über eine empfangene Leistung (meist Barzahlung). Nach § 368 BGB hat der Schuldner bei Begleichung einer Forderung einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer Quittung. Für das Finanzamt gilt eine ordnungsgemäß ausgefüllte Quittung bei Beträgen bis 250 € (inkl. MwSt.) als vollwertige Kleinbetragsrechnung zum Vorsteuerabzug.
Pflichtangaben auf einer Barquittung:
- Name und Anschrift des Zahlungsempfängers
- Gezahlter Gesamtbetrag in Ziffern und idealerweise in Worten
- Genauer Verwendungszweck (Waren- oder Leistungsbezeichnung)
- Steuersatz (19 %, 7 % oder Hinweis auf Steuerbefreiung) und Steuerbetrag
- Ort, Ausstellungsdatum und handschriftliche Unterschrift des Empfängers
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was muss ein Kleinunternehmer auf der Quittung angeben?
Kleinunternehmer wählen 0 % Steuersatz und vermerken den Grund gem. § 19 UStG („Kein Ausweis von Umsatzsteuer da Kleinunternehmer“).
Gilt ein Kassenbon als Quittung?
Ein Kassenbon aus einer elektronischen Registrierkasse dient ebenfalls als Beleg. Bei Barauszahlungen zwischen Privatpersonen oder Handwerkern vor Ort ist die Quittung das Standarddokument.