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Pflichtangaben auf einer Rechnung nach § 14 UStG

Damit eine Rechnung vom Finanzamt anerkannt wird und der Kunde den Vorsteuerabzug geltend machen kann, schreibt der Gesetzgeber in Deutschland strenge Pflichtangaben vor. Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen können bei einer Betriebsprüfung zur Aberkennung des Betriebsausgabenabzugs führen.

Die gesetzlichen Pflichtangaben im Überblick:

  • Vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Leistungsempfänger
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Ausstellers
  • Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer und Rechnungsdatum
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art der Leistung
  • Aufschlüsselung nach Steuersätzen sowie Netto-, Steuer- und Bruttobetrag

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was müssen Kleinunternehmer auf Rechnungen schreiben?

Kleinunternehmer weisen 0 % Umsatzsteuer aus und fügen den Pflichtsatz an: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“

Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?

Unternehmen und Selbstständige müssen Ausgangsrechnungen nach § 14b UStG 10 Jahre lang revisionssicher aufbewahren.

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