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Das Werkstudentenprivileg (§ 6 SGB V)

Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung!

Als Werkstudent zahlst du bei max. 20 Std./Woche im Semester lediglich 9,3 % Rentenversicherung.

Werkstudenten-Rechner: Brutto-Netto

Ermittle deinen Auszahlungsbetrag und sieh, wie viel du gegenüber einem regulären Angestellten sparst.

Gesetzlicher Mindestlohn: mind. 13,90 €
Semester-Obergrenze: 20 Std./Woche
Berechnetes Monatsbrutto (× 4,33 Wochen): 974,25 €
Geschätztes Netto-Gehalt: 883,65 €

Rentenversicherung (9,3 %): - 90,60 €
Lohnsteuer (StKl. 1 geschätzt): 0,00 €
Dein Werkstudenten-Vorteil: + 115,00 € mtl.

Berechnung gilt für Steuerklasse I ohne Kirchensteuer. Die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung (ca. 120–130 €/Monat) sind nicht vom Gehalt abgezogen, da sie direkt an die Krankenkasse gezahlt werden.

Wie funktioniert das Werkstudentenprivileg?

Ordentlich eingeschriebene Studierende an einer Fachhochschule oder Universität gelten im Sozialversicherungsrecht vorrangig als Lernende und nicht als Arbeitnehmer – vorausgesetzt, das Studium steht im Vordergrund.

Aus diesem Grund greift bei maximal 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit das Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Werkstudenten sind vollständig befreit von:

  • Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV)
  • Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung (PV)
  • Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung (AV)

Es fällt lediglich der reguläre Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (9,3 %) an. Dadurch bleibt Studierenden deutlich mehr Netto vom Bruttogehalt als regulären Festangestellten.

Die 20-Stunden-Regel & Ausnahmen im Semester:

Die 20-Stunden-Grenze darf in bestimmten Fällen rechtssicher überschritten werden:

  • In den Semesterferien (vorlesungsfreie Zeit): Hier darf vollzeit gearbeitet werden (z. B. 40 Stunden/Woche), ohne den Werkstudentenstatus zu verlieren.
  • 26-Wochen-Regel: Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden dürfen innerhalb eines Zeitjahres maximal 26 Wochen (182 Kalendertage) umfassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich als Werkstudent Steuern zahlen?

Steuerrechtlich gibt es kein Werkstudentenprivileg. Es gilt das normale Einkommensteuerrecht. Dank des Grundfreibetrags (über 12.000 € jährlich) und der Werbungskostenpauschale fällt bei Steuerklasse I bis etwa 1.250 € Monatsbrutto in der Praxis meist keine Lohnsteuer an. Sollte doch etwas einbehalten werden, lässt sich der Betrag über die freiwillige Steuererklärung zurückholen.

Was ist der Unterschied zum Minijob?

Beim Minijob liegt die Verdienstgrenze bei monatlich 603 €. Werkstudenten können beliebig viel verdienen – solange sie unter den 20 Wochenstunden bleiben.

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